Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen für Leitende Mitarbeiter In vielen Unternehmen aller Größenordnungen gibt es eine differenzierte Hierarchie von Führungskräften, die auf der Spitzenebene als Leitende Mitarbeiter bezeichnet werden. Das Arbeitsrecht für Führungskräfte enthält keine einheitliche Definition des Leitenden Angestellten</a>, sodass stets zwischen dem Begriff im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, des Mitbestimmungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes unterschieden werden muss. Alle diese Gesetze gehen davon aus, dass als Leitender Angestellter – unabhängig von seiner Bezeichnung und seiner tariflichen Eingruppierung – nur ein Mitarbeiter anzusehen ist, der faktisch die Funktion des Arbeitgebers ausübt, also dessen Direktionsrecht (zumindest partiell) auszuüben berechtigt ist.

Die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) setzt voraus, dass ein Leitender Angestellter selbstständig zur Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist. Das Arbeitsverhältnis mit einem solchen Arbeitnehmer darf ohne Vorliegen von Gründen gekündigt werden. Dieser schwächere Schutzstatus wird dadurch kompensiert, dass der betroffene Mitarbeiter gemäß §§ 14 Abs. 2 i.V.m.§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG im Kündigungsfall eine Abfindung für den Verlust seines sozialen Besitzstands verlangen kann.

Die Regeln des kollektiven Arbeitsrechts

Als Leitender Mitarbeiter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG gilt, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt oder mit einer Generalvollmacht bzw. Prokura seines Arbeitgebers ausgestattet ist. Leitender Mitarbeiter ist auch, wessen Funktion eine herausgehobene Bedeutung für das Arbeitgeberunternehmen hat. Weitere Zuordnungsregeln enthält § 5 Abs. 4 BetrVG. Die Zuordnung entscheidet über die Wahlberechtigung eines Mitarbeiters zum Betriebsrat bzw. zum Sprecherausschuss. Hilfe bei Abgrenzungsschwierigkeiten Auf Anwaltarbeitsrecht.com finden Sie erfahrene Experten, die Sie bei entstehenden Abgrenzungsproblemen kompetent beraten.

Detektiv Kosten sind Erstattungsfähig

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung für die Honorare von Privatermittlern. Seriöse Detekteien gestalten ihre Preise jedoch nach der Empfehlung des BID – Bund internationaler Detektive und fixieren diese vor Auftragsannahme in klar formulierten Kostenvereinbarungen. Zum Ermittlerhonorar kommen gegebenenfalls Kosten für anfallende Spesen hinzu. Nicht immer müssen die Detektivkosten komplett vom Mandanten getragen werden: Wenn der Einsatz eines Ermittlers nach den Umständen eines Einzelfalles oder zur Führung eines Rechtsstreits notwendig geworden ist, sind diese Kosten nach § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) erstattungsfähig und müssen dann von der gegnerischen Partei übernommen werden

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